Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung) hat für verschiedenste Bereiche folgende Regelwerke entwickelt:
- Vorschriften
- Regeln
- Grundsätze
- Informationen
Für Hubarbeitsbühnen gibt es unter anderem folgende Regelwerke:
- Regel 100.500
- Grundsatz 308-008
- Information 208-019
usw.
Der Grundsatz beschreibt wie eine Ausbildung auszusehen hat und gibt wesentliche Themen vor.
Ein potenzieller Bediener von Hubarbeitsbühnen soll (auch nach DGUV Regel 100.500 / 2.10 / 2.1):
- mindestens 18 Jahre alt sein, Sonderregelungen gelten bei Auszubildenden
- geistig und charakterlich geeignet
- körperlich geeignet (Nachweis durch G25 und gegeben falls G41)
- Ihre Befähigung in Theorie und Praxis nachgewiesen haben (nach DGUV Grundsatz 308-008)
Zusätzlich muss der Unternehmer immer einen Fahrauftrag erteilen.
Nach §2 StVG benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis.
Hier wird noch differenziert nach Größe und Gewicht.
Sollten Sie zum Beispiel eine LKW-Bühne fahren wollen/müssen, muss ein Führerschein und ein Bedienerschein vorhanden sein.
Es gibt genau drei Ausbildungsstufen:
1) Allgemeine Ausbildung
Diese Stufe wird angewendet, wenn der Teilnehmer noch keinen Fahrausweis besitzt.
In dieser Ausbildungsstufe wird komplett in Theorie und Praxis ausgebildet und in beiden Bereichen eine Prüfung abgelegt.
Zum Beispiel: Scherenbühne Haulotte
Die Ausbildungsdauer wird weiter unten beschrieben.
2) Zusatzausbildung
Diese Stufe wird angewendet, wenn der Teilnehmer bereits einen Fahrausweis hat (die erste Stufe durchlaufen hat) und auf einem weiteren Gerät ausgebildet werden muss.
In dieser Ausbildungsstufe wird in der Regel nur praktisch geschult und geprüft. Sollten weitere theoretischen Themen relevant sein (z.B. bei einer LKW-Bühne) müssen diese mit geschult werden.
3) Betriebliche Ausbildung
Im Unternehmen sind meist mehrere verschiedene Hubarbeitsbühnen vorhanden, daher muss an den nicht ausgebildeten Hubarbeitsbühnen eine Unterweisung vorgenommen werden.
Unterschieden wird noch zwischen Verhaltensbezogen (Unterweisung z.B. auf Gefahrenstellen vor Ort) und Gerätebezogen (Unterweisung auf das Gerät).
Auch wenn ein Mitarbeiter Intern die erste Ausbildungsstufe durchlaufen hat und weitere Bauartgleiche Hubarbeitsbühnen vorhanden sind, aber unterschiedliche Typen vorweisen, müssen diese betrieblich ausgebildet werden.
Alle Ausbildungsstufen müssen dokumentiert werden. In der Regel werden diese in einem Fahrausweis niedergeschrieben.
Erfahrungsgemäß sind für die Ausbildungen folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
Laut DGUV 308-008:
Die Zusatzausbildung und die Betriebliche Ausbildung sind abhängig vom Gerät und müssen individuell festgelegt werden.
Alle Themen welche theoretisch und praktisch gelehrt werden müssen finden Sie in diesem DGUV Grundsatz.
Für die theoretische Ausbildung empfehle ich Ihnen ein fertiges Ausbildungsskript - bitte hier klicken.
Beide Bereiche (Theorie und Praxis) müssen geprüft werden.
Für die Theorie wird eine schriftliche (Multiple Choice) Prüfung empfohlen, mit maximal 25 Fragen. Einen Fragenkatalog finden Sie ebenfalls in dem Ausbildungsset.
Die Abschlussprüfung des praktischen Teils wird als Prüfungsfahrt durchgeführt. Hierbei soll auf den richtigen Umgang und das sichere Fahren der Hubarbeitsbühne geachtet werden
In diesem Grundsatz gibt es keine explizite Angabe dazu.
Ich empfehle Ihnen sich hier an dem
DGUV Grundsatz 308-001 zu orientieren.
Auszug:
Pro Ausbilder sollten maximal 12 Teilnehmer den Kurs besuchen. Sollten es mehr Teilnehmer sein, muss die Anzahl der Ausbilder erhöht werden.
Lernen Sie alle wesentlichen Grundsätze genauer kennen und auch anzuwenden.
Lassen Sie sich von Stapler Schmidt ausbilden um Bediener von Hubarbeitsbühnen auszubilden und Fahrausweise auszustellen.
Ich schule Auftraggeber unter anderem in:
Düsseldorf, Berlin, Bremen, Dresden, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel, Magdeburg, Mainz, München, Potsdam, Saarbrücken, Schwerin, Stuttgart, Wiesbaden