Erfüllen Sie über den einfachsten Weg Ihre Unternehmerpflichten und lassen Sie Ihre Mitarbeiter, nach den staatlichen Vorschriften, über die Gefahren in Ihrem Unternehmen unterweisen.
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Die Anforderungen an Führer von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen wie Flurförderzeuge, Krane und Hubarbeitsbühnen sind besonders groß. Das liegt daran, dass es bei Anwendung dieser Arbeitsmaschinen besonders schnell zu Unfällen mit Personen- und Sachschäden kommen kann.
Damit Unfälle soweit wie möglich reduziert werden können, sind regelmäßige Fortbildungen im Rahmen von Unterweisungen gesetzlich, in der
DGUV V1 und in der
BetrSichV, vorgeschrieben. Der Besuch dieser Unterweisungen gilt generell als Arbeitszeit und ist daher von jedem Führer von Arbeitsmaschinen zu besuchen. Für den richtigen Zeitpunkt ist der Vorgesetzte verantwortlich.
Als verantwortliche Person gilt der Unternehmer selbst. Der Unternehmer wird in der Praxis diese Pflicht an Vorgesetzte delegieren. Dies erfolgt in Form einer schriftlichen Beauftragung. Damit ist diese Person vollumfänglich für die Sicherheitsunterweisungen gegenüber den Führern von Arbeitsmaschinen verantwortlich. Hierbei ist es zweckdienlich, dass die verantwortliche Person selbst lange Zeit als Führer von Arbeitsmaschinen im Unternehmen tätig war und sich somit bestens mit den eingesetzten Gerätschaften auskennt oder zumindest die Gefahren beim Einsatz im Unternehmen kennt. Allerdings wird gesetzlich keine Ansprüche an die verantwortliche Person gestellt.
Häufig setzen Unternehmer auch auf die externe Beauftragung eines unterweisenden Betriebes und nutzen damit die große Erfahrung solcher Unternehmen. Denn diese Unternehmen kommen buchstäblich viel herum und sehen viel, dementsprechend können sie kompetent auf Gefahren hinweisen. In diesem Rahmen werden alle Mitarbeiter in regelmäßigen Zeitabständen durch das externe Unternehmen geschult. Das erfolgt entweder als Inhouse-Schulung oder in einem Schulungscenter, meist zeitversetzt, damit der Betrieb fortgesetzt werden kann.
Die Frage ist denkbar einfach zu beantworten: jeder und vor der Aufnahme der Tätigkeit. Das
Gesetz § 12 ArbSchG besagt, dass vor der Aufnahme der Tätigkeit die eingesetzte Person zu schulen ist. Dies obliegt in jedem Fall dem Unternehmer, dabei ist es nicht relevant, ob es sich um Teilzeitarbeitende oder Vollzeitarbeitende, Ausgeliehene Mitarbeiter oder Aushilfskräfte wie Minijobber handelt. Jede Person ist zwingend mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Bei Auszubildenden richten sich die gesetzlichen Regelungen nach deren Alter. Sind die Auszubildenden jünger als 18 Jahre, greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach
§ 29 JArbSchG sind Auszubildende mindestens zwei Mal im Jahr zu unterweisen.
Der Klassiker unter den selbst fahrenden Arbeitsmaschinen in Lagerhallen und Speditionen. Als Grundvoraussetzung zum Führen eines Flurförderzeugs wird ein sogenannter "Staplerschein" benötigt. Dieser weist dem Inhaber lediglich praktische und theoretische Grundfähigkeiten aus und berechtigt ihn nicht, in einem Unternehmen sich hinter das Steuer zu setzen. Denn der Schein wird erst dann gültig, wenn eine unternehmensspezifische Sicherheitsunterweisung erfolgt ist und eine jährliche Sicherheitsunterweisung Flurförderzeuge besucht wird. Die jährliche Sicherheitsunterweisung Flurförderzeuge wird schriftlich entweder im Staplerschein oder in Form eines Beiblatts festgehalten.
Hubarbeitsbühnen kommen immer dann zum Einsatz, wenn eine Tätigkeit in der Höhe einmalig oder besonders schnell vonstattengehen soll. Wie beim Flurförderzeug auch, wird eine Grundausbildung benötigt, die im zweiten Schritt von einer verantwortlichen Person im Unternehmen über die unternehmensspezifischen Gefahren aufklärt. Diese Aufklärung erfolgt ebenfalls innerhalb einer Unterweisung im Rahmen einer Schulung (jährliche Sicherheitsunterweisung Hubarbeitsbühnen). Hierbei wird auf die spezifischen Gefahren beim Umgang mit dem Gerät eingegangen und besondere Erkenntnisse seit der letzten Schulung besprochen, die jährliche Sicherheitsunterweisung Hubarbeitsbühnen wird schriftlich dokumentiert.
Ein Kranführer zu sein gilt als die Königsdisziplin. Denn gerade als Kranführer bewegt man große Lasten durch die Lüfte und ist von verschiedenen Parametern abhängig. Dies erfordert eine grundsolide Ausbildung als Kranführer und regelmäßige Sicherheitsunterweisungen. Gerade bei einem ortsfesten Kran, der sich an der Decke einer Halle befindet, sind die Gefahren groß und Unfälle können besonders schnell passieren. Damit dies nicht erfolgt, werden im Rahmen einer Schulung (jährliche Sicherheitsunterweisung Krane) die Besonderheiten beim Anschlag von Lasten, Auswahl von Anschlagmitteln und die möglichst genaue Definition des Gewichts geschult. Die jährliche Sicherheitsunterweisung Krane wird ebenfalls protokolliert.
Ich schule Auftraggeber unter anderem in:
Düsseldorf, Berlin, Bremen, Dresden, Erfurt, Hamburg, Hannover, Kiel, Magdeburg, Mainz, München, Potsdam, Saarbrücken, Schwerin, Stuttgart, Wiesbaden