FAQ Ausbilder für Krane

Ausbilder für Krane 

In dieser FAQ Sammlung beantworte ich Ihnen alle Fragen rund um den Kran Ausbilder nach der DGUV 309-003.

  • Welche Unterlagen bekomme ich nach dem Seminar?

    Mit der Buchung des Seminars zum Ausbilder für Krane erhalten Sie von mir kostenlos ein Lehrsystem;


    • Eine komplette Unterweisung als PowerPoint Präsentation. 
    • Eine fertige Prüfung.
    • Viele weitere Dokumente, Verordnungen und Gesetze, welche Ihnen als Ausbilder für Kranführer behilflich sein werden.

    Die PowerPoint Präsentation ist sehr umfangreich und deckt alle, von der DGUV vorgeschriebenen, Themen ab.

  • Kann ich durch eine Theorie Prüfung fallen?

    Eine Prüfung muss mit mindestens 80% abgeschlossen werden, damit Sie als bestanden gewertet werden kann.


    Sollten Sie eine Prüfung nicht bestehen, haben Sie die Möglichkeit einer mündlichen Nachprüfung (Telefonisch, E-Mail oder Whatsapp im Online Seminar) oder wenn gewünscht absolvieren Sie eine neue Prüfung.


    Bitte halten Sie sich im Online Seminar an den Leitfaden.

    Wenn Sie diesen einhalten, werden Sie die Prüfungen ohne jegliche Probleme bestehen. Im Präsenz Seminar gehen wir alles gemeinsam durch und eleminieren so die Option eine Prüfung nicht zu bestehen.


    Eine maximale Anzahl von gescheiterten Prüfungen gibt es nicht.


    Es entstehen KEINE Mehrkosten, wenn Sie eine Prüfung tatsächlich erneut machen müssen.


    Die Erfolgsquote liegt bei 99%.

  • Wo ist der Unterschied zwischen einem Online- und Präsenz Seminar?

    Grundsätzlich:


    Meine Seminare orientieren sich an dem DGUV-Grundsatz 309-003 und an der DGUV-Vorschrift 52.

    Auf Basis dieser beiden Formen, biete Ich Ihnen eine Qualifizierte Ausbildung an.


    Das Angebot wird durch Skripte ausgebildeter Fachleute abgerundet.


    In beiden Seminaren erhalten Sie die Lehrunterlagen als Download Version, um so auch in Zukunft darauf zugreifen zu können.


    Online Seminar:


    Als anerkanntes Unternehmen biete Ich Ihnen Online-Seminare für Krane an.


    Ein Seminar ist "Ausbilder für Krane - Online Seminar"


    Das Online-Seminar ist so aufgebaut, dass alle wichtigen Kentnisse erlangt werden.


    Die Praxis erlernen Sie ebenfalls, durch zahlreiche vorgeschlagene Übungen, welche Sie praktisch umsetzen können. Eine spezielle praktische Ausbildung ist hierfür nicht notwendig. Ich lege großen Wert auf eine tiefgründige theoretische Ausbildung.


    Der Vorteil des Online-Seminares ist das flexible Lernen. Sie selbst entscheiden wie, wann und wo Sie lernen wollen. 


    Sollte Ihr Arbeitgeber ein Seminar unterstützen, können Sie bequem von jedem Ort aus lernen.

    Sollte das Seminar aus Ihrer Intention heraus gemacht werden, so lernen Sie angenehm von Zuhause aus.


    Präsenz Seminar:


    Im Präsenz Seminar gehen wir die einzelnen Skripte gemeinsam durch und besprechen diese.


    Wir haben feste Termine und zudem auch einen festen Lehrplan für eine bestimmte Zeit.


    Umfassendes theoretisches Lehrmaterial wird Sie auf die zukünftige Ausbildertätigkeit vorbereiten.


    Ich mache Sie in zwei Tagen zum Ausbilder für den Kranführerschein.

  • Wie bereite ich mich am besten auf die Abschlussprüfungen vor?

    Online Seminar:


    Das Lehrmaterial ist systematisch, durch Module, aufgebaut. Der Leitfaden weißt Sie koordiniert durch das Seminar.


    Präsenz Seminar:


    Im Präsenzunterricht gehen wir die Unterlagen gemeinsam durch. 

    Fragen von Teilnehmern können direkt beantwortet werden. 

    Auch hier werden wir gemeinsam Wissenstests bearbeiten, damit Sie gut vorbereitet in die Prüfung starten können.

  • Wie genau starte ich mit einem Online Seminar?

    Nach einer Seminar-Buchung für den Ausbilder von Kranführern, erhalten Sie eine Bestellbestätigung und den Online Zugang für die Lernplattform auf:

    https://www.stapler-schmidt-ausbildung.de


    Wenn Sie sich das erste mal in der Lernplattform einloggen, orientieren Sie sich bitte an dem Leitfaden.

  • Welche Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil meiner Ausbildung zum Kran Ausbilder?

    Damit Ihre Ausbildung auch eine Wertigkeit hat und deutschlandweit, durch mein Zertifikat, anerkannt wird, bedarf es einer Ausbildung nach der DGUV Vorschrift 309-003 und dem DGUV Grundsatz 52.


    Alle weiteren Vorschriften wie dem Arbeitsschutz, der Betriebssicherheitsverordnung, Anerkannte Regeln der Technik, DGUV Aufbau usw., werden selbstverständlich mitbeachtet.

  • Gibt es einen Unterschied zu den Seminaren von DEKRA, TÜV, BG oder freier Dozenten?

    Alle Abschlüsse der gennanten Ausbildungsstätten sind gleich.


    Sie erhalten ein Zertifikat welches Ihnen die Ausbildung von Kranführern erlaubt.

  • Darf ich als Ausbilder für Krane alle Kran Arten ausbilden?

    Als Ausbilder für Krane

    dürfen Sie grundsätzlich alle Kranarten ausbilden und dafür Kranscheine ausstellen.


    Wichtig ist dabei, dass Sie selbst an den Krantypen ausgebildet oder eingewiesen sind.


    Selbst ausgebildet:

    Sie haben eine Ausbildung an dem Gerät genossen.

    Entweder direkt über die Allgemeine Ausbildung (Theorie und Praxis - der geläufige Kranschein) oder als Zusatzausbildung.


    Einweisung durch den Hersteller:

    Genauso angesehen ist die dokumentierte Einweisung durch den Hersteller.


    Einweisung durch die beauftragte Firma:

    Wenn Sie Angestellter sind, kann auch ein beauftragter Mitarbeiter die dokumentierte Einweisung am Gerät vornehmen.


    Bei Fragen zu den auszubildenden Kranarten, können Sie mich jederzeit kontaktieren.




  • Läuft mein Zertifikat nach einer gewissen Zeit ab?

    Das von mir ausgestellte Zertifikat zum Ausbilder für Krane ist unbegrenzt gültig.


    Sie müssen keine bestimmte Anzahl von Prüfungen im Jahr vorweisen oder sich selbst erneut prüfen lassen.


    Ich empfehle aber grundsätzlich den Kurs alle drei Jahre neu zu belegen, um auf dem Laufenden zu bleiben.

    Die Fortbildung finden Sie hier:

    Fortbildung

  • Darf ich als Kran-Ausbilder international ausbilden?

    Als zertifizierter deutscher Kran Ausbilder dürfen Sie in einigen Ländern ausbilden.


    Bekannte Länder sind:


    - Die Schweiz

    Hier müssen Sie sich als deutscher Kran Ausbilder bei der "Suva" anerkennen lassen. Diese prüfen Ihr Ausbildungskonzept, ähnlich wie die DGUV zertifizierungsstelle und vergibt Ihnen dann die Erlaubnis.


    - Luxemburg

    Hier wird der deutsche Kranführerschein auch anerkannt. Wichtig ist auch hier, dass Sie auf dem Gerät ausgebildet sind, dass Sie bedienen sollen.

    Zudem ist auch ein Fahrauftrag wichtig.


    Hier die offizielle Aussage eines Mitarbeiters des Association d'assurance accident


    Die Schulungen von Ausbildungsstellen die nicht auf unserer Internetseite veröffentlicht sind und auf ein anderes Referentiell basieren wie unsere Empfehlung können zum aktuellen Zeitpunkt als zweckmäßige Ausbildungen im Sinne des Arbeitsgesetzbuches angesehen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber sicher stellen muss, dass die Ausbildungen sowohl ausreichend und angemessen sind, wie es im Art L. 312-8 des Arbeitsgesetzes vorgesehen ist.


    Unsere Empfehlung „"Sicherer Umgang mit Arbeitsmaschinen“"  maximal 4 Teilnehmer beim praktischen Teil, immer mindestens eine Schulung von 16 Stunden pro Gerät, da die luxemburgische Gesetzgebung, eine Auffrischungsschulung von 8 Stunden mit Prüfung alle 5 Jahre, ... vorsieht.

    (Dieses müsste der deutsche Ausbilder in Luxemburg anbieten, um gerecht auszubilden.)


    Die oben erwähnte Schulung ist eine Empfehlung der Unfallversicherung (AAA) und nicht obligatorisch.


    Was obligatorisch ist, ist das Arbeitsgesetzbuch "Code du travail" wenn Sie in Luxemburg arbeiten. Im Art. L.312-8. "Schulung der Arbeitnehmer" steht, dass der Arbeitnehmer ausreichend auf Arbeitssicherheit und Gesundheit, für den spezifischen Arbeitsplatz, geschult und diese Schulung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

     

    Die Dauer, Wo, von Wem, usw... ist nicht festgelegt. Darum hat die AAA Empfehlungen mit spezifischen Schulungsprogrammen ausgearbeitet, um Klarheit zu schaffen und den Arbeitgebern zu helfen diese gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.


    Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Schulungen seiner Arbeitnehmer und muss entscheiden wie er seinen Pflichten nachkommt. Bei einem schweren Arbeitsunfall entscheidet der Richter ob die Schulung im Anhang ausgereicht hat oder nicht.




    -Österreich

    In Österreich können Sie sich als Fahrschule selbstständig machen, oder ausbilden, wenn Sie die Vorschriften beachten. 


    Als Ausbildungseinrichtungen können in Österreich nur Einrichtungen, wie technische Büros, Ziviltechnikerbüros, Fahrschulen oder Unternehmen, welche sich auf die Aus- und Weiterbildung spezialisiert haben, ermächtigt werden. Die Ermächtigung wird erteilt, wenn die Gewähr gegeben ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden.


    Rechtsgrundlagen:

    § 63. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG


    Nachweis der Fachkenntnisse

    (1) Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt wurde.

    (2) Die Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die notwendigen Fachkenntnisse in entsprechender Weise vermittelt werden. Die Ermächtigung ist unter Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vermittlung der Fachkenntnisse erforderlich ist. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen über die Vermittlung der Fachkenntnisse verstoßen wurde, die Auflagen nicht eingehalten werden, oder wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr vorliegen.


     § 14 Fachkenntnisnachweis-Verordnung - FK-V

    (1) Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG zu erteilen, wenn


    1.die vorgesehene Ausbildung §§ 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,


    2.die notwendigen Voraussetzungen gemäß §§ 9f vorliegen und


    3.die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse §§ 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung weiters § 12 Abs. 1 bis 4, entsprechen.


    (2) Der/die Antragsteller/in hat zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere


    1.einen Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der jeweils vorgesehenen Unterrichtseinheiten einschließlich praktischer Übungen, bei Kombinationsausbildungen weiters Angaben zu Art und Umfang der kombinierten Ausbildungsinhalte sowie bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthält,


    2.eine Prüfungsordnung, die zumindest regelt: Zulassung zu den Prüfungen, Organisation und Inhalt der Prüfungen, ob mündliche Prüfungen durchgeführt werden, weiters Angaben zur Feststellung des Prüfungsergebnisses.


    (3) Die Ermächtigung kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung insbesondere hinsichtlich technischer Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfung erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.


    (4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn


    1.die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,


    2.die nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden, oder


    3.gegen eine Verpflichtung nach §§ 10 bis 13 verstoßen wird.


    (5) Die Ermächtigung erlischt, wenn die ermächtigte Ausbildungseinrichtung fünf Jahre keine Ausbildung durchführt.



    Wichtig:


    Sie müssen selbstverständlich Ihre Unterweisung an die Länder anpassen.

    Zum Beispiel in der Schweiz die SUVA und nicht die deutsche DGUV.


    Bei Fragen an die spezifischen Länderregelungen, können Sie mich jederzeit kontaktieren oder aber auch direkt die zuständigen Behörden der einzelnen Länder in Anspruch nehmen.


  • Wer darf Kranführer ausbilden?

    Eine einfache Unterweisung im Betrieb, damit der Kran bedient werden darf, reicht schon lange nicht mehr aus.


    Für die Ausbildung der Kranführer muss der Ausbilder selbst ausgebildet sein.


    Der sogenanannte Ausbilder für Krane oder auch Ausbilder von Kranführern ist eine ausgebildete Fachkraft und weiß genau, wie der potenzielle Bediener von Kranen ausgebildet werden muss.


    Der Ausbilder muss vor Beginn der Ausbildung:


    - mindesten 24 Jahre alt sein

    - 2 Jahre Erfahrung in oder mit Kranen gesammelt haben

    - fachliche Ausbildung oder Erfahrungen in Unterweisungen/Ausbildungen vorweisen können


    Nach der Ausbildug weiß der neue Ausbilder u.a.:


    - die theoretische und praktische Ausbildung durchzuführen

    - alle Gesetzestexte anzuwenden

    - alle DGUV Vorschriften, Grundsätze und Informationen anzuwenden

    - Fahrausweise richtig auszustellen


    Nur der Ausbilder selbst darf Fahrausweise ausstellen und diese mit Inhalt befüllen.


    Ein Fahrauftrag für Krane ist davon befreit. Dieser muss vom Unternehmer ausgestellt werden und kann auch in dem Fahrauftrag vermerkt werden.

  • Darf der Ausbilder für Krane die jährliche Sicherheitsunterweisung durchführen?

    Als Ausbilder für Krane dürfen Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung für Krane durchführen.


    Laut DGUV 1 §4, muss diese mindestens einmal jährlich erfolgen. 


    Die Sicherheitsunterweisung umfasst einen Teil der vorab erfolgten theoretischen Ausbildung (z.B. Berufsgenossenschaften, Umfallgefahren usw.) und alle betriebsbezogenen Gefahren und Hinweise, wie z.B. Fußgängerüberwege, Beinahunfälle usw.


    Der Unternehmer muss Sie schriftlich damit beauftragen, dass Sie die jährliche Sicherheitsunterweisung für Kranführer durchführen sollen.


    Ich empfehle Ihnen zusätzlich die DGUV Information 211-005 zu beachten.

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